Baurecht
Vorfreude ist die schönste Freude
Ein Wintergarten muss in vielen Bundesländern wie jeder Anbau von der örtlichen Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden.
In vielen Landesbauordnungen sucht man vergeblich nach dem Begriff "Wintergarten". Rechtlich wird er als ein Bauwerk mit hohem Glasanteil in Wänden und Dächern betrachtet, das nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen ist wie jedes andere Gebäude. Also unterliegt ein Wintergarten - abgesehen von einigen Ausnahmen grundsätzlich den üblichen Anforderungen an:
Standsicherheit:
Jede bauliche Anlage muss im ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich standsicher sein.
Brandschutz:
Um der Ausbreitung von Feuer vorzubeugen, muss ein entsprechender Zugang zügige Löscharbeiten ermöglichen.
Verkehrssicherheit:
Um die Verkehrssicherheit sowie den Nachbarschutz, etwa ausreichende Belichtung, zu gewährleisten, müssen entsprechende Abstandsflächen vor den Gebäudeaußenwänden eingehalten werden. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Maße vorsieht, gilt in den meisten Bundesländern folgendes: Die unbebaute Fläche vor der Außenwand muß in der Regel 1 x Wandhöhe betragen. Die Abstandsfläche muss jedoch mindestes 2,5 Meter (3 Meter) tief sein (gemessen senkrecht zur Wand). Dabei dürfen sich die Abstandflächen nicht mit denen von anderen Gebäuden überschneiden. Eine besondere Situation liegt bei Reihen- und Doppelhäusern vor; das heißt im fall von beidseitiger Grenzbebauung: Soweit der Bebauungsplan es zuläßt, können in diesem Fall die Abstandsflächen entfallen. Im übrigen sind bei der Konstruktion des Wintergartens unter anderem die technischen Baubestimmungen des Wärmeschutzes und der Wärmeschutzverordnung sowie die des Schallschutzes einzuhalten. Die erforderliche Baugenehmigung erhalten Sie über einen Bauantrag. Dieser muss von einer vorlageberechtigten Person (z. B. Architekt) eingereicht werden. Wir als Wintergartenhersteller können diese Serviceleistung im rahmen eines Gesamtangebotes mit Vertragsarchitekten für Sie übernehmen. Gefordert sind zumeist ein Flurkartenausschnitt, Bauzeichnungen, eine Baubeschreibung sowie Nachweise über Standsicherheit (Statik). Der Baubeginn kann nach einem positiven Bescheid erfolgen; bei vereinfachten Verfahren, die jedoch nicht in allen Bundesländern möglich sind, kann einen Monat nach Einreichung der Unterlagen an die Gemeinde mit dem Bau begonnen werden, sofern alle Anlieger zugestimmt haben und durch die Gemeinde kein verweis auf ein Genehmigungsverfahren erfolgte.